Gesetze / Tabaksteuerverordnung

TabStV

§ 61 Übergangsregelungen

Stand: 03.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 21.10.2026

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TabStV%202010/61#abs-1 (1) Für Zigaretten, Feinschnitt, erhitzten Tabak und Substitute für Tabakwaren gilt abweichend von § 32 Absatz 3 Nummer 3 bis zum 31. Dezember 2026, dass Steuerzeichen mindestens fünf Wochen vor Bedarf zu bestellen sind, wenn der Steuertarif geändert wird und neue Steuerzeichen eingeführt werden oder wenn bei Tabakwaren umfassende Änderungen der Kleinverkaufspreise vorgenommen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TabStV%202010/61#abs-2 (2) Bis zum 31. Dezember 2026 kann für Zigaretten, Feinschnitt, erhitzten Tabak und Substitute für Tabakwaren die Mitteilung nach § 32 Absatz 3 Satz 2 spätestens mit der Bestellung erfolgen.

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