Gesetze / Tabaksteuerverordnung
TabStV§ 61 Übergangsregelungen
Stand: 03.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 21.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TabStV%202010/61#abs-1 (1) Für Zigaretten, Feinschnitt, erhitzten Tabak und Substitute für Tabakwaren gilt abweichend von § 32 Absatz 3 Nummer 3 bis zum 31. Dezember 2026, dass Steuerzeichen mindestens fünf Wochen vor Bedarf zu bestellen sind, wenn der Steuertarif geändert wird und neue Steuerzeichen eingeführt werden oder wenn bei Tabakwaren umfassende Änderungen der Kleinverkaufspreise vorgenommen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TabStV%202010/61#abs-2 (2) Bis zum 31. Dezember 2026 kann für Zigaretten, Feinschnitt, erhitzten Tabak und Substitute für Tabakwaren die Mitteilung nach § 32 Absatz 3 Satz 2 spätestens mit der Bestellung erfolgen.
Änderungsverlauf
Jüngster Eintrag dieser Liste: 11.08.2021. Danach hat sich der Text dieser Vorschrift noch geändert; die neueste Fassung führen wir seit dem 21.10.2026 (siehe Fassungen).
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11.08.2021 Ausfertigung
§ 61 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. August 2021 (BGBl. I 3602; 2022 I 1977)
BGBl. 2021 I S. 3602
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.